DomaenenGesetz

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Gesetze der Domäne Regensburg #


Neben den Traditionen der Camarilla gelten folgende Gesetze innerhalb der Grenzen der Domäne Regensburg.
Sie gelten für jeden, der sich innerhalb der Domäne aufhält, sei er Bürger oder Gast.
  1. Das Oberhaupt der Domäne ist die Fürstin/der Fürst zu Regensburg. Die gebührende Anrede lautet Eure fürstliche Hoheit.
  2. Die Gesetze der Domäne werden durch die Fürstin erlassen und aufgehoben, ihr allein obliegt die Rechtsprechung.
  3. Die Fürstin allein legt die Gesetze aus. Sie ist dabei nicht an den Wortlaut der Gesetze gebunden. Sie legt das Strafmaß fest. Die Höchststrafe ist die endgültige Vernichtung. Die Vollsteckung eines Urteils erfolgt durch eine von der Fürstin ernannten Person und ist vor mindestens zwei durch die Fürstin benannten Zeugen durchzuführen.
  4. Sollte eine Sachverhalt nicht in den Gesetzen geregelt sein, entscheidet die Fürstin. Ein vorläufiges Urteil mag der Seneschall als Vertreter der Fürstin sprechen, endgültig wird es allein durch das Wort der Fürstin.
  5. Der Vogt überwacht die EInhaltung der Gesetze. Bereits bei begründetem Verdacht wird er unter Warung der Verhältnismäßigkeit der Mittel einschreiten. Unverhältmismäßig allein die vermeidbare endgültige Vernichtung.
  6. Der Hüter der Elysien überwacht die Einhaltung derselben. Er vergibt die Ehre der Gastgeberschaft für offizielle Domänenabende und übernimmt die nötigenfalls die Gastgeberrolle. Zudem steht er für Fragen bezüglich der geltenden Etikette und der Gesetze zur Verfügung.
  7. Der Seneschall übernimmt bei Abwesenheit von Fürstin, Vogt oder Hüter der Elysien kommissarisch bei Bedarf die jeweiligen Aufgaben. Seine Entscheidungen sind zu beachten. Der Fürstin sind diese Entscheidungen alsbald kundzutun. Sie wird sie bestätigen - womit sie endgültig werden - oder verwerfen.
  8. Es ist die ehrenvolle Pflicht aller Domänenmitglieder, die Fürstin, den Seneschall, den Vogt und die Hüter der Elysien bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
  9. Elysien:
9.1) Niemand sei es gestattet, innerhalb eines Elysiums Waffen zu tragen oder gar einzusetzen. Ob ein Gegenstand eine Waffe ist, entscheidet der Hüter der Elysien. Über Ausnahmen entscheidet allein die Fürstin und setzt den Hüter davon in Kenntnis. Solange der Hüter keine Kenntnis von einer Ausnahme hat, gibt es keine Ausnahme. Ständige Ausnahmen sind:
  • Der Vogt darf als Zeichen seines Amtes ein Schwert und zur Erfüllung seiner Aufgaben Pflöcke bei sich tragen.
  • Ein von der Fürstin erhobener Ritter darf das von der Fürstin verliehene Schwert als Zeichen seiner Würde tragen.
9.2) Der Einsatz von Kräften zum Schaden anderer ist in Elysien untersagt.
9.3) Über die Ausrufung eines Elysiums entscheidet die Fürstin.
  1. Die Jagd innerhalb der Domäne ist unter strengster Wahrung der Maskerade jedem Bürger der Domäne an jeder Stelle gestattet. Ghule sind kein Jagdwild. Gäste müssen zuvor eine Erlaubnis von der Fürstin einholen.
  2. Angriffe auf die Bürger oder Gäste der Domäne und insbesondere auf Amtspersonen der Domäne sind verboten.
  3. Alle anderen durch frühere Regenten erlassenen Gesetze gelten ab sofort als aufgehoben.

September 2009 AD


gegeben durch Josephine Frank zu Regensburg, geborene von Fröhnke vom Clan des Zepters, Ancillae des Ahnsherrn Fürst Carl-Jörgen Sehestedt zu Hamburg vom Clan der Könige


(Abschrift des Gesetzestextes zum 20.09.2009, verkündet am 19.09.2009, geltend ab sofort)

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